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19.05.2016

Bei der Abrechnung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen können vom Baudurchführenden gegenüber dem anderen Kreuzungsbeteiligten oder Kostenverpflichteten nicht vollständig die Kosten berücksichtigt werden, die tatsächlich angefallen sind. Es können nur bestimmte Kosten geltend gemacht werden, die zur sog. Kostenmasse gehören (ausführlich Rude, Eisenbahnkreuzungsrecht, in: Hoppenberg/de Witt (Hrsg.), Handbuch des öffentlichen Baurechts, Beck-Verlag, 2015). In der 1. EKrV wird der Umfang der Kostenmasse in § 1 grundlegend und in §§ 2 bis 5 im Einzelnen bestimmt. Dabei ist bemerkenswert, dass die Zusammensetzung abschließend durch die drei Kostenarten der Grunderwerbs-, der Bau- und Verwaltungskosten festgelegt wird, und zudem, dass die Verwaltungskosten mit 10% der Grunderwerbs- und Baukosten pauschaliert werden. Die Pauschalierung führt häufig zu Streit bei der Abgrenzung von Verwaltungs- und Baukosten. Streitig ist und war etwa die Einordnung von Gebühren Dritter, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Rundschreiben vom 10. August 2010 - StB 15/7174.2/5-0477/1238665 - entgegen langjähriger Praxis den Baukosten zuordnete. Das betrifft u. a. die von der DB Netz AG u.U. zu tragenden Gebühren für das Eisenbahn-Bundesamt. Im Fall des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06. April 2016 – OVG 12 B 13.14 –) ging es um ca. 400.000 €. Das Gericht entschied gegen das Bundesministerium (und das VG Berlin). Das geltende Eisenbahnkreuzungsrecht ermögliche es nicht, Gebühren dritter Stellen für Planrecht und Bauaufsicht, insbesondere Gebühren des Eisenbahn-Bundesamtes, den Baukosten zuzuordnen und nach dem Ausmaß der Beteiligung der Baulastträger an den kreuzungsbedingten Kosten "spitz" abzurechnen. Aufwendungen für Planrecht und Bauaufsicht gehörten zu den pauschaliert abzugeltenden Verwaltungskosten im Sinne des § 5 der 1. EKrV. Für eine Auslegung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung sei kein Raum. Ob und in welcher Weise den seit Erlass des geltenden Rechts veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen sei, obliege der Entscheidung des Normgebers, dem dafür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stünden.

Es bleibt abzuwarten, wie das BVerwG entscheiden wird. Der Fall zeigt jedoch, dass die Kreuzungsbeteiligten nicht ungeprüft die Rechtsauffassungen des Bundesministeriums als verbindliche Auslegung des EKrG und der 1. EKrV übernehmen sollten. Das Bundesministerium will im Übrigen die 1. EKrV noch in dieser Legislaturperiode ändern.