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08.11.2017

Die Durchführung von Maßnahmen zur Änderung von Kreuzungen von Straßen und Schienen kann bei den jeweiligen Straßen- oder Eisenbahnbaulastträgern zu Änderungen ihrer zukünftigen Erhaltungskosten führen. Wird eine Überführung größer dimensioniert als zuvor, müssen in der Unterhaltung und beim späteren Neubau höhere Kosten aufgewendet werden. Das EKrG sieht für einzelne Kreuzungsmaßnahmen in § 15 vor, dass derjenige Baulastträger, der die Änderung verlangt hat, dem anderen Baulastträger die hierdurch verursachten Erhaltungskosten erstatten muss. Verlangt etwa der Straßenbaulastträger die Aufweitung einer Eisenbahnüberführung, muss er dem Eisenbahnbaulastträger die sich daraus ergebenden Mehrkosten erstatten. Der Eisenbahnbaulastträger könnte dauerhaft jeweils dann, wenn bei ihm höhere Kosten anfallen, diese Mehrkosten beim Straßenbaulastträger abrechnen. Da der Eisenbahnbaulastträger regelmäßig Unternehmer i. S. d. UStG ist, ist er ebenso regelmäßig auch vorsteuerabzugsberechtigt, so dass er Mehrkosten nur in Höhe der Netto-Kosten hat. Fraglich ist aber, ob er bei der Abrechnung dieser Kosten gegenüber dem Straßenbaulastträger nach dem UStG Umsatzsteuer berechnen muss. Das hängt im Wesentlichen davon ab, ob er eine Leistung erbringt und ob er dafür ein Entgelt erhält. Die Annahme einer Leistung ist zweifelhaft, weil der Eisenbahnbaulastträger mit der Erhaltung seiner Eisenbahnanlagen nur seiner gesetzlichen Pflicht gemäß § 14 EKrG nachkommt. Er erbringt nichts, was er nicht ohnehin erbringen müsste. Der Straßenbaulastträger gleicht nur die Nachteile aus, die durch die von ihm verlangten Änderungen an den Eisenbahnanlagen entstehen, ohne dass er eine Leistung erhält.

Das Sächsische OVG (19.09.2017, 4 A 664/16) bestätigt nun diese Sichtweise und hob ein Urteil des VG Leipzig (29.07.2016, 1 K 2396/14) auf. Der Ablösebetrag stelle kein Entgelt dar, sondern sei einer Entschädigung gleichzusetzen. Damit sei keine Umsatzsteuer zu zahlen. Die DB Netz AG erbringe für den Ablösebetrag keine Leistung an den Straßenbaulastträger. Die Erhaltungslast aus § 14 EKrG bestehe gegenüber der Allgemeinheit und begründe keinen individuellen Anspruch des anderen Kreuzungsbeteiligten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Straßenbaulastträger sollten zumindest bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sorgfältig prüfen, ob die Umsatzsteuer auf Erstattungen von Erhaltungsmehrkosten bzw. Ablösungsbeträge gezahlt wird. Außerdem sollte geprüft werden, ob die bereits gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann.